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   RG, 11.01.1927 - I 843/26   

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https://dejure.org/1927,689
RG, 11.01.1927 - I 843/26 (https://dejure.org/1927,689)
RG, Entscheidung vom 11.01.1927 - I 843/26 (https://dejure.org/1927,689)
RG, Entscheidung vom 11. Januar 1927 - I 843/26 (https://dejure.org/1927,689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriff der Gotteslästerung. 2. Kann das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung einer Gedankenäußerung nachprüfen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 151
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 07.12.1966 - V C 47.64

    Verbreitung jugendgefährdender Schriften - Einschränkung der Zensur durch den

    Das Reichsgericht hat zu der Frage, ob und inwieweit die Auslegung von Gedankenäußerungen der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt, in einem Urteil vom 11. Januar 1927 (RGSt 61, 151 [154]) ausgeführt, daß der Auslegungsvorgang als nicht bedenkenfrei zu erachten sei, wenn die Schlußfolgerung, auf der die Auslegung beruht, entweder einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt.
  • BGH, 23.06.1961 - 5 StR 573/60

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht, selbst zieht übrigens in RGSt 61, 151, 155 bei der Würdigung eines Gedichts, in dem der Tatrichter eine Gotteslästerung gesehen hatte, Deutungen in Betracht, die nicht nur "das schlichte Gefühl des einfachen, religiös gesinnten Menschen" voraussetzen, sondern dem Leser des Gedichts schwierigere Überlegungen zumuten.

    Entscheidend ist jedoch, daß die Deutung des oben wörtlich wiedergegebenen Gedichtteiles durch das Landgericht Auslegungsregeln verletzt und daher rechtlich unhaltbar ist (vgl. RGSt 61, 151, 154).

  • BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92

    Peter Gauweiler

    Dabei sind alle Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen (RGSt 61, 151/154; OLG Köln aaO.; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 337 Rn. 32; LR StPO 24. Aufl. § 337 Rn. 119).
  • KG, 26.11.1997 - 1 Ss 145/94

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: Volksverhetzung, "Asylbetrüger"

    a) Die tatrichterliche Auslegung schriftlicher Erklärungen, die Gegenstand des Tatvorwurfs sind, ist durch das Revisionsgericht auf Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze und Auslegungsregeln überprüfbar (vgl. RGSt 61, 151, 154; BayObLG JR 1994, 471 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 337 Rdn. 32 m.w.N.).
  • BayObLG, 31.01.1994 - 4St RR 209/93

    'Herr Asylbetrüger' II - § 130 StGB, Auslegung einer Äußerung

    Die Auslegung mündlicher und schriftlicher Erklärungen ist zwar Sache des Tatrichters (BGHSt 32, 310/311; 21, 371/372); das Revisionsgericht kann aber die Schlußfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, daraufhin überprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen (RGSt 61, 151/154).
  • BGH, 26.02.1980 - 5 StR 621/79

    Auslegung des Merkmals "Verunglimpfung" des Staates - Mescalero-Entscheidung

    Zu Recht hat das Landgericht auch die Nebenumstände, die mit der Veröffentlichung der Schrift zusammenhängen, in seine Überlegungen einbezogen (BGHSt 7, 110,111 [BGH 07.01.1955 - 6 StR 185/54]; RGSt 61, 151, 153/154; vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg, 23.Aufl., § 337 Rn.139 mit weiteren Nachweisen).
  • BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Jedoch kann das Revisionsgericht "die Auslegung des Tatgerichts ... auf Rechtsirrtum, Unvollständigkeit, Verstöße gegen Sprach- und Denkgesetze, gegen Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln überprüfen" (OLG Köln NStZ 1981, 135; vgl. dazu auch RGSt 61, 151, 154; BGHSt 21, 371, 372; BayObLG OLGSt § 130 StGB Nr. 3), nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber auch daraufhin, ob der Tatrichter "bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes ... die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt" hat, was schon dann der Fall sein kann, "wenn der Inhalt einer schriftlichen Äußerung zu ermitteln ist und der Äußerung eine Bedeutung gegeben wird, die sich aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt" (BVerfGE 82, 43, 50).
  • BayObLG, 27.02.1992 - RReg. 3 St 52/91
    Dabei sind alle Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen (RGSt 61, 151/154; OLG Köln aaO; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 337 Rn. 32; LR StPO 24. Aufl. § 337 Rn. 119).
  • BGH, 11.12.1957 - 2 StR 415/57

    Rechtsmittel

    Schon die Auslegung der Strafkammer, soweit der Angeklagte von Räubern und Hehlerbande gesprochen habe, läge nur ein keine Beleidigung enthaltender Vergleich und nicht eine Gleichstellung vor (RGSt 61, 151; BGHSt 3, 346 [BGH 14.10.1952 - 2 StR 339/52]), kann angesichts der weiteren Schimpfworte kaum richtig sein; sie ist schlechthin ausgeschlossen für die Worte "Gestapo-Schweine, Strolche".
  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 66/55

    Rechtsmittel

    Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils (vgl RGSt 61, 151, 154; RG HRR 1934 Nr. 615; RG HRR 1942 Nr. 514).
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